| Welcher Eingriff es ist | Was genau gemacht wird und an welcher Stelle. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Wie viel verändert wird | Wie viel Gewebe die Ärztin entfernt oder verändert und was nicht dazugehört. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Wie der Eingriff abläuft | Ablauf, Art der Betäubung und Dauer der Operation. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Was danach auf jeden Fall kommt | Schwellung, Schmerzen und Schonzeit, auch wenn alles gut verläuft. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Welche Risiken es gibt | Mögliche Komplikationen und bleibende Folgen, auch seltene, wenn sie Ihren Alltag prägen würden. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Ob der Eingriff nötig ist und was er erreichen kann | Ob es einen medizinischen Grund gibt, wie eilig es ist und mit welchem Ergebnis Sie rechnen können. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Welche anderen Wege es gibt | Andere übliche Behandlungen, die Sie unterschiedlich belasten oder andere Risiken und Chancen haben. | § 630e Absatz 1 Satz 3 BGB |
| Ein Gespräch, nicht nur ein Formular | Die Ärztin selbst oder eine Person mit der nötigen Ausbildung spricht mit Ihnen. Ein Formular darf das Gespräch nur ergänzen. | § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB |
| Genug Zeit zum Überlegen | Das Gespräch liegt so früh, dass Sie in Ruhe entscheiden können. | § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB |
| Verständlich erklärt | In einer Sprache und mit Worten, die Sie verstehen. | § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB |
| Kopien zum Mitnehmen | Von allem, was Sie zur Aufklärung und Einwilligung unterschreiben, bekommen Sie eine Kopie. | § 630e Absatz 2 Satz 2 BGB |
| Die Kosten vorher schriftlich | Zahlt die Krankenkasse nicht sicher alles, nennt Ihnen die Praxis die voraussichtlichen Kosten vor der Behandlung in Textform, also auf Papier oder per E-Mail. | § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB |
| Ihre Zustimmung vor dem Eingriff | Ohne Ihre Zustimmung darf die Ärztin nicht operieren. | § 630d Absatz 1 Satz 1 BGB |
| Sie können jederzeit Nein sagen | Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen, ohne Grund und ohne besondere Form. | § 630d Absatz 3 BGB |