Checkliste für das Aufklärungsgespräch vor der Intim-OP
Aufklärungspflichten der Ärztin vor einer Operation
Vor jeder Operation klärt die Ärztin Sie über Art, Umfang, Ablauf, Folgen und Risiken auf, dazu über Nutzen, Dringlichkeit und andere Behandlungswege. Das Gespräch ist mündlich, rechtzeitig und verständlich, und Sie bekommen Kopien Ihrer Unterschriften. Zahlt die Kasse nicht sicher, nennt die Praxis die Kosten vorher in Textform.
5 Regeln für das Gespräch vor der Unterschrift
- Das Gespräch führt die Ärztin selbst oder eine Person mit der nötigen Ausbildung. Ein Aufklärungsbogen darf das Gespräch nur ergänzen.
- Einen festen Abstand zwischen Gespräch und Operation schreibt das Gesetz nicht vor. Es verlangt, dass Sie in Ruhe entscheiden können. Die Fachgesellschaften für Frauenheilkunde und plastische Chirurgie halten mehr als 24 Stunden für sinnvoll.
- Zahlt die Krankenkasse nicht sicher alles, bekommen Sie die voraussichtlichen Kosten vor der Behandlung in Textform, also auf Papier oder per E-Mail.
- Von allem, was Sie zur Aufklärung unterschreiben, bekommen Sie eine Kopie. Ihre Behandlungsakte bewahrt die Praxis 10 Jahre lang auf.
- Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen, auch nach der Unterschrift, ohne Grund und ohne besondere Form.
Diese 14 Punkte gehören in jedes Aufklärungsgespräch
Wie lange das Gespräch dauert, schreibt das Gesetz nicht vor, wohl aber, was darin vorkommen muss. Die 14 Punkte stammen aus den Paragrafen 630c bis 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Legen Sie die Liste neben das Formular, das Sie unterschreiben sollen.
| Punkt | Was das heißt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Welcher Eingriff es ist | Was genau gemacht wird und an welcher Stelle. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Wie viel verändert wird | Wie viel Gewebe die Ärztin entfernt oder verändert und was nicht dazugehört. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Wie der Eingriff abläuft | Ablauf, Art der Betäubung und Dauer der Operation. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Was danach auf jeden Fall kommt | Schwellung, Schmerzen und Schonzeit, auch wenn alles gut verläuft. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Welche Risiken es gibt | Mögliche Komplikationen und bleibende Folgen, auch seltene, wenn sie Ihren Alltag prägen würden. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Ob der Eingriff nötig ist und was er erreichen kann | Ob es einen medizinischen Grund gibt, wie eilig es ist und mit welchem Ergebnis Sie rechnen können. | § 630e Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Welche anderen Wege es gibt | Andere übliche Behandlungen, die Sie unterschiedlich belasten oder andere Risiken und Chancen haben. | § 630e Absatz 1 Satz 3 BGB |
| Ein Gespräch, nicht nur ein Formular | Die Ärztin selbst oder eine Person mit der nötigen Ausbildung spricht mit Ihnen. Ein Formular darf das Gespräch nur ergänzen. | § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB |
| Genug Zeit zum Überlegen | Das Gespräch liegt so früh, dass Sie in Ruhe entscheiden können. | § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB |
| Verständlich erklärt | In einer Sprache und mit Worten, die Sie verstehen. | § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB |
| Kopien zum Mitnehmen | Von allem, was Sie zur Aufklärung und Einwilligung unterschreiben, bekommen Sie eine Kopie. | § 630e Absatz 2 Satz 2 BGB |
| Die Kosten vorher schriftlich | Zahlt die Krankenkasse nicht sicher alles, nennt Ihnen die Praxis die voraussichtlichen Kosten vor der Behandlung in Textform, also auf Papier oder per E-Mail. | § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB |
| Ihre Zustimmung vor dem Eingriff | Ohne Ihre Zustimmung darf die Ärztin nicht operieren. | § 630d Absatz 1 Satz 1 BGB |
| Sie können jederzeit Nein sagen | Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen, ohne Grund und ohne besondere Form. | § 630d Absatz 3 BGB |
Bedenkzeit und Aufbewahrung Ihrer Unterlagen
Einen festen Abstand zwischen Gespräch und Operation nennt das Gesetz nicht. Es verlangt nur, dass Sie in Ruhe entscheiden können. Die Fachgesellschaften für Frauenheilkunde und plastische Chirurgie halten mehr als 24 Stunden zwischen Gespräch und Eingriff für sinnvoll. Ihre Behandlungsakte bewahrt die Praxis 10 Jahre lang auf.
| Worum es geht | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abstand zwischen Aufklärungsgespräch und Eingriff, den die Fachgesellschaften für sinnvoll halten | mehr als 24 Stunden | Behandlungsempfehlung der Fachgesellschaften (AWMF 009-019), Kapitel Präoperative Vorbereitung: kann sinnvoll sein, keine Pflicht |
| Mindestabstand zwischen Aufklärungsgespräch und Eingriff im Gesetz | keine Zahl im Gesetz | § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB verlangt Rechtzeitigkeit, nennt aber keine Zahl |
| Aufbewahrung Ihrer Behandlungsakte nach Abschluss der Behandlung | 10 Jahre | § 630f Absatz 3 BGB |
Was die Checkliste nicht prüft
Die Checkliste sagt nicht, ob ein Eingriff für Sie richtig ist, und sie bewertet keine Praxis. Sie zeigt nur, ob im Gespräch alles vorkam, was das Gesetz verlangt. Fehlt ein Punkt, fragen Sie nach, bevor Sie unterschreiben. Sie dürfen Ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen, auch nach der Unterschrift.
Woher die Angaben stammen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 630c Absatz 3: Information über die Kosten in Textform, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 630d: Einwilligung und Widerruf, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 630e: Aufklärungspflichten, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 630f Absatz 3: Aufbewahrung der Behandlungsakte, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
- S2k-Leitlinie Rekonstruktive und ästhetische Operationen des weiblichen Genitale, AWMF-Registernummer 009-019, Stand August 2022, Kapitel Präoperative Vorbereitung, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.