Intimchirurgie

Ratgeber

Fotodokumentation der Intim-OP und wer die Fotos sieht

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Fotos vor und nach einer Intim-OP gehören zu Ihrer Patientenakte und fallen unter die ärztliche Schweigepflicht. Krankenkasse oder Gutachter sehen sie nur, wenn Sie selbst einen Antrag stellen. Die Praxis bewahrt sie 10 Jahre auf und löscht sie dann. Für Vorträge braucht sie Ihre Einwilligung, Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist verboten.

Aufbewahrung der Fotos in der Akte
10 Jahre
§ 630f Absatz 3 BGB, gesetze-im-internet.de, Stand 21. September 2026
Strafe für unbefugtes Weitergeben
bis 2 Jahre Haft
§ 184k Absatz 1 Strafgesetzbuch, gesetze-im-internet.de, Stand 21. September 2026
Frist für Ihren Strafantrag
3 Monate
§ 77b Strafgesetzbuch, gesetze-im-internet.de, Stand 21. September 2026
Eine Kamera auf einem Stativ vor einem weißen Vorhang in einem leeren Raum.
Fotos aus der Praxis unterliegen der Schweigepflicht. Bild: KI generiert.

Warum die Praxis vor der Intim-OP fotografiert

Fotos gehören zur Vorbereitung einer Operation am Genital. Die Behandlungsempfehlung der Fachgesellschaften verlangt vor dem Eingriff eine gründliche Untersuchung, die die Praxis festhält, ausdrücklich auch mit Fotos. Mit Fotos, Modellen oder Zeichnungen soll die Ärztin Ihnen auch zeigen, was eine Operation erreichen kann und was nicht. Das Foto hält also fest, wie Ihr Körper vor dem Eingriff aussah.

Dieser Vergleich nützt später beiden Seiten. Die Praxis kann die Heilung beurteilen und belegen, was sie vorgefunden hat. Sie selbst haben einen Beleg, wenn Sie bei der Kasse eine Kostenübernahme beantragen oder einen Behandlungsfehler prüfen lassen. Für die Fotos braucht die Praxis keine eigene Einwilligung, denn sie dienen Ihrer Behandlung. Einzelne Aufnahmen dürfen Sie trotzdem ablehnen, dann fehlt Ihnen aber später ein Beleg.

So dürfen Fotos Ihres Intimbereichs genutzt werden:

  • Für Befund, Planung und Nachkontrolle: Ärztin und Praxisteam, soweit es für die Behandlung nötig ist. Eine Einwilligung ist nicht nötig, einzelne Fotos können Sie ablehnen.
  • Für einen Antrag auf Kostenübernahme: Krankenkasse und Medizinischer Dienst, aber nur wenn Sie die Fotos einreichen.
  • Für die Prüfung eines Behandlungsfehlers: Gutachterkommission, Gutachterin und Gericht. Zur Verteidigung darf auch die Praxis die Akte nutzen.
  • Für Vorträge und Fachartikel: nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung, die Sie jederzeit zurücknehmen können.
  • Für Werbung auf Website oder Social Media: als Vorher-Nachher-Vergleich verboten, auch mit Ihrer Einwilligung.

Wer die Fotos sehen darf und wann Weitergeben strafbar ist

Fotos Ihres Intimbereichs sieht nur, wer an Ihrer Behandlung beteiligt ist. Die ärztliche Schweigepflicht gilt ausdrücklich auch für Aufzeichnungen und Befunde, also auch für Fotos. Mitarbeiterinnen der Praxis muss die Ärztin schriftlich über ihre Verschwiegenheit belehren. Ein Techniker, der die Praxissoftware betreut, darf nur sehen, was er für seine Arbeit braucht. Gibt er etwas weiter, macht er sich selbst strafbar.

Wer eine Aufnahme Ihrer Genitalien ohne Erlaubnis weitergibt, macht sich strafbar, die Strafe reicht bis zu zwei Jahren Haft. Das gilt auch für ein Foto, das zu Recht für Ihre Akte gemacht wurde. Die Polizei verfolgt die Tat in der Regel nur, wenn Sie einen Strafantrag stellen. Dafür haben Sie 3 Monate Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie von Tat und Täter erfahren.

Fotos vorab per Messenger zu schicken ist riskant

Manche Praxen bitten schon vor dem ersten Termin um Fotos, um eine erste Einschätzung zu geben. Planen lässt sich eine Operation damit nicht, denn vorher braucht es eine gründliche Untersuchung. Ein Foto kann höchstens klären, ob sich ein Beratungstermin lohnt.

Der Weg, auf dem das Foto reist, entscheidet über das Risiko. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hält WhatsApp in Arztpraxen in der Regel nicht für datenschutzkonform. Unverschlüsselte E-Mails sollen Praxen nur nutzen, wenn Sie schriftlich zugestimmt haben. Dazu kommt Ihr eigenes Handy: Ein Foto liegt in der Galerie, oft in einer Cloud-Sicherung und im Chatverlauf auf beiden Seiten.

  • Fragen Sie nach einem verschlüsselten Upload oder einer verschlüsselten E-Mail, bevor Sie ein Foto senden.
  • Senden Sie kein Foto, auf dem Gesicht, Tätowierungen oder andere Merkmale Sie erkennbar machen.
  • Löschen Sie das Foto nach dem Senden aus Galerie, Chat und Cloud.
  • Bitten Sie die Praxis, das Foto in Ihre Akte zu übernehmen und vom Empfangsgerät zu löschen.
  • Bietet die Praxis nur WhatsApp oder unverschlüsselte E-Mail an, vereinbaren Sie lieber gleich einen Termin.

Die Praxis bewahrt die Fotos 10 Jahre auf

Solange die gesetzliche Frist läuft, müssen Fotos in Ihrer Akte bleiben. Die Praxis muss die Akte 10 Jahre nach dem Ende der Behandlung aufbewahren, und so lange können Sie keine Löschung verlangen. Das schützt auch Sie: Ohne die Fotos ließe sich im Streitfall weder ein Fehler belegen noch widerlegen.

Nach Ablauf der Frist muss die Praxis die Akte samt Fotos löschen, auch ohne dass Sie es verlangen. Die Frist beginnt erst mit der letzten Behandlung, also nach der letzten Nachkontrolle. Länger behalten darf die Praxis die Fotos nur, wenn sie für einen Rechtsstreit gebraucht werden.

Anders ist es bei Fotos, die die Praxis mit Ihrer Einwilligung für Vorträge nutzt. Diese Einwilligung können Sie jederzeit zurücknehmen, und das muss so einfach sein wie die Zustimmung. Danach muss die Praxis die Fotos für diesen Zweck löschen. Die Aufnahme in Ihrer Akte bleibt.

Wie Sie Ihre Fotos bekommen und erfahren, wer sie hat

Sie haben zwei Wege zu Ihren Fotos, und beide kosten Sie beim ersten Mal nichts. Sie dürfen Ihre ganze Patientenakte einsehen und eine Kopie verlangen, auch digital. Außerdem dürfen Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung fragen, welche Daten die Praxis über Sie speichert, wofür, wie lange und an wen sie Daten weitergegeben hat.

Bei Fotos aus dem Intimbereich ist die Frage nach den Empfängern besonders wichtig. Die Antwort zeigt, ob Fotos an ein Labor, eine Klinik, eine Gutachterin oder einen Dienstleister gegangen sind. Stellen Sie beide Fragen schriftlich und mit Datum.

  1. Verlangen Sie per Brief oder E-Mail eine digitale Kopie Ihrer ganzen Patientenakte mit allen Fotos.
  2. Fragen Sie im selben Schreiben, wofür, wie lange und an wen die Praxis Ihre Daten weitergegeben hat.
  3. Fragen Sie, ob Fotos mit Ihrer Einwilligung für Vorträge genutzt werden, und nehmen Sie die Einwilligung zurück, wenn Sie das nicht mehr wollen.
  4. Prüfen Sie, ob Fotos auf privaten Handys oder in Messengern liegen, und verlangen Sie dann die Übernahme in die Akte und die Löschung dort.
  5. Notieren Sie das Datum Ihrer letzten Behandlung. Dann wissen Sie, wann die Frist von 10 Jahren endet.

Was Sie tun, wenn ein Foto in falsche Hände gerät

Gelangt ein Foto aus Ihrer Akte an Unbefugte, hat die Praxis Pflichten. Sie muss die Datenpanne möglichst innerhalb von 72 Stunden der Datenschutzaufsicht melden. Bei einem hohen Risiko für Sie muss sie Sie selbst benachrichtigen, und bei Fotos aus dem Intimbereich liegt so ein Risiko nahe.

Sie selbst haben drei Wege, die sich ergänzen. Sie können sich bei der Datenschutzaufsicht Ihres Bundeslands beschweren. Sie können Schadensersatz verlangen, auch für seelischen Schaden. Und Sie können bei der Polizei einen Strafantrag stellen, innerhalb von 3 Monaten. Zusätzlich prüft die Ärztekammer auf Beschwerde, ob die Ärztin ihre Berufspflichten verletzt hat. Wie Sie einen Fehler prüfen lassen, steht im Ratgeber Behandlungsfehler nach einer Labienplastik prüfen lassen.

Was tun, wenn Sie ein Foto aus der Praxis an fremder Stelle vermuten?

Wissen Sie, wer das Foto weitergegeben hat?

Ja

Wissen Sie das seit weniger als 3 Monaten?

Ja

Stellen Sie Strafantrag bei der Polizei und beschweren Sie sich bei der Datenschutzaufsicht. Fragen Sie die Praxis nach allen Empfängern.

Nein

Die Frist für den Strafantrag ist meist vorbei. Beschwerde und Schadensersatz bleiben möglich.

Nein

Fragen Sie die Praxis schriftlich nach allen Empfängern und ob sie eine Datenpanne gemeldet hat. Die Datenschutzaufsicht prüft den Fall auch ohne bekannten Täter.

Wer außer der Praxis von Ihrer Operation erfährt, steht im Ratgeber Erfährt die Krankenkasse von einer Intim-OP?.

Häufige Fragen

Darf die Praxis vor einer Intim-OP Fotos von meinem Genitalbereich machen?

Ja, vor einer Intim-OP darf die Praxis Fotos Ihres Genitalbereichs machen, für Befund, Planung und Nachkontrolle. Die Fachgesellschaften sehen das ausdrücklich vor. Einzelne Aufnahmen dürfen Sie ablehnen, dann fehlt später aber ein Beleg.

Darf eine Praxis meine Vorher-Nachher-Fotos einer Labienplastik für Werbung nutzen?

Nein, mit Vorher-Nachher-Fotos einer Labienplastik darf eine Praxis nicht werben. Das Verbot gilt auch, wenn Sie einverstanden wären. Für Vorträge und Fachartikel braucht die Praxis Ihre ausdrückliche Einwilligung, die Sie jederzeit zurücknehmen können.

Wie lange speichert die Praxis Fotos von meiner Intim-OP?

Fotos von einer Intim-OP speichert die Praxis 10 Jahre nach Ihrer letzten Behandlung in der Patientenakte. Danach muss sie die Fotos löschen, auch ohne dass Sie es verlangen. Länger darf sie sie nur behalten, wenn sie für einen Rechtsstreit nötig sind.

Kann ich verlangen, dass die Praxis Fotos von meiner Intim-OP sofort löscht?

Nein, Fotos aus der Patientenakte einer Intim-OP muss die Praxis während der Frist von 10 Jahren nicht löschen, weil das Gesetz die Aufbewahrung vorschreibt. Fotos für Vorträge muss sie dagegen löschen, sobald Sie Ihre Einwilligung zurücknehmen.

Ist WhatsApp ein sicherer Weg, einer Praxis Fotos vom Intimbereich zu schicken?

Nein, WhatsApp ist für Fotos vom Intimbereich an eine Praxis in der Regel kein sicherer Weg. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hält WhatsApp in Arztpraxen meist nicht für datenschutzkonform. Fragen Sie nach einem verschlüsselten Upload und löschen Sie das Foto danach von Ihrem Handy.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 630f BGB, Dokumentation der Behandlung (Aufbewahrung zehn Jahre), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 630g BGB, Einsichtnahme in die Behandlungsakte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 7, 9, 15, 17, 33, 34, 77 und 82), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex,
  4. § 22 BDSG, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 184k StGB, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, und § 77b StGB, Antragsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Heilmittelwerbegesetz, § 11 Absatz 1 Satz 3 (Vorher-Nachher-Verbot für operative plastisch-chirurgische Eingriffe), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026 (§ 7 Absatz 4, § 9 und § 10), Bundesärztekammer,
  9. Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutz in der Arztpraxis, Stand 21. Juli 2026 (Löschung der Behandlungsdokumentation, E-Mail, Messenger), Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
  10. S2k-Leitlinie Rekonstruktive und ästhetische Operationen des weiblichen Genitale, AWMF-Registernummer 009-019, Stand August 2022 (Kapitel 1: Präoperative Vorbereitung und Fotodokumentation), Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) mit DGPRÄC, OEGGG und SGGG,
  11. Plastische Chirurgie: Unterlagen für die Begutachtung (Attest, gegebenenfalls Fotodokumentation), Medizinischer Dienst Bayern,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.